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Medizinproduktesicherheit
„Gemäß § 6 Abs. 1 MPBetreibV müssen Gesundheitseinrichtungen einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit bestimmen. Nach Abs. 4 muss eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung bekannt gemacht werden.
MedizinproduktesicherheitBeauftragte(r) für Medizinprodukte-Sicherheit gem. §6 MPBetreibV
Beauftragter.MP-Sicherheit.Notfallvorsorge(at)malteser(dot)org